Allgemeine Geschäftsbedingungen

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§ 1 Geltungsbereich dieser AGB
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle -auch zukünftigen- geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen
Rechtsgeschäfte zwischen uns, d. h. der Lindenblatt + Gottzmann oHG, Quickborner Str. 40, 13439 Berlin, und unseren Kunden
(Käufern). Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt wurden. Vereinbarungen mit unseren Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Der Käufer verzichtet auf eigene Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht und Sondervereinbarungen
wünscht.

§ 2 Angebote und Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Muster und alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Leistungen, Abbildungen, Beschreibungen,
Montageskizzen und Zeichnungen in Katalogen, Werbebroschüren und ähnlichem gelten nur annähernd und unverbindlich, soweit sie
von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Alle Preisangaben verstehen sich ab Lager oder Auslieferungswerk, soweit nichts anderes bestimmt ist. Alle Sendungen erfolgen
unfrei, soweit nichts anderes vereinbart ist.

§ 3 Lieferung/Bestellungen auf Abruf
1. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des
Fahrzeugs vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Die Wahl des
Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten.
2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug
befahrbaren Anfuhrstraße. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für
auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.
3. Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als selbständige Lieferungen.
4. Lieferfristen sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindliche Lieferfristen mitgeteilt bzw. bestätigt
werden. Stellt sich während des Laufs der Lieferfrist heraus, dass zur Ausführung der Lieferung noch Informationen, Spezifikationen
oder sonstige Angaben des Käufers nötig sind, verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum, der bis zur Erteilung der noch notwendigen
Informationen bereits verstrichen ist.
5. Ware wird branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von
Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarung.
6. Versicherung gegen Transportschäden und Transportverluste erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu seinen Lasten
und für seine Rechnung. Schäden und Transportverluste müssen sofort bei Eintreffen der Lieferung festgestellt und auf den
Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein o.ä.) festgehalten werden.
7. Bei Bestellungen auf Abruf ist der Käufer verpflichtet, die Ware innerhalb von 3 Monaten abzurufen. Geschieht dies nicht, sind wir
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des uns entstandenen Schadens zu verlangen.

§ 4 Zahlungen
1. Zahlung ist, wenn nichts Besonderes vereinbart wurde, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto oder innerhalb
von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug in bar oder durch Überweisung zu leisten.
2. Zahlungen werden jeweils mit den ältesten offenen Forderungen verrechnet, anders lautende Tilgungsbestimmungen des Käufers
sind unbeachtlich.
3. An uns abgetretene Forderungen werden erst nach Zahlung gutgeschrieben. Von uns angenommene Schecks oder Wechsel werden
erst nach Einlösung gutgeschrieben. Unsere Kaufpreisforderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung
und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Wechselsteuer, Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Alle unsere Forderungen werden -unabhängig von der Laufzeit etwa herein genommener und gutgeschriebener Wechsel -sofort fällig,
wenn die Zahlungsbedingungen hinsichtlich auch nur einer Einzelforderung nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden,
welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Sicherheiten zu
verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wir können ferner die
Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe auf Kosten des Käufers verlangen.
Mehrfrachten, Versand oder sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind uns zu ersetzen.
5. Im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens wird die Vorabankündigung (Pre-Notification) über den Betrag und das Fälligkeitsdatum,
d. h. über das Datum der zu erfolgenden Lastschrift, dem Kunden oder –falls vom Kunden abweichend –dem Kontoinhaber spätestens
4 Tage vor dem Fälligkeitsdatum (Due Date) durch uns mitgeteilt.

§ 5 Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ferner haften wir nicht für das Beschaffungsrisiko von Waren, die
wir nicht am Lager haben, das heißt wir sind von jeglicher Haftung frei, wenn unser Unvermögen zur Lieferung darauf beruht, dass wir
trotz ordnungsgemäßer, rechtzeitiger Bestellung selbst nicht oder nicht ausreichend beliefert worden sind.

§ 6 Gegenseitige Rechte bei Lieferverzögerungen
1. Wird eine fällige Lieferung von uns nicht oder nicht vollständig erbracht, muss der Käufer uns zunächst eine angemessene Nachfrist
setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatzansprüche
geltend zu machen. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer jedoch nur zu, wenn und soweit wir für die Nichtleistung haften (vgl.
§ 5).
2. Können wir eine fällige Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben (vgl. § 5), nicht innerhalb einer angemessenen Frist
erfüllen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer in diesem Fall nicht zu.

§ 7 Aufrechnung/Zurückbehaltung
Gegen unsere Kaufpreiszahlungsansprüche darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit
Forderungen, die in einem Synallagma zu unserem Kaufpreiszahlungsanspruch stehen, aufgerechnet werden. Das Recht zur Aufrechnung
mit einer bereits verjährten Forderung bleibt unberührt. Zurückbehaltungsrechte unserer Kunden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht
auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 8 Gewährleistung / Mängelrüge
1. Ansprüche wegen Mängel an von uns gelieferten Waren verjähren vom Tage der Lieferung an in den gesetzlich geregelten Fristen.
2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Übernahme zu prüfen und uns alle Mängel und Unvollständigkeiten spätestens innerhalb
einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Mangelhafte Ware ist vor jeder Veränderung, insbesondere vor Rost, zu schützen und
uns auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfallen alle Gewährleistungsansprüche. Die Kosten für die
Rücksendung mangelhafter Ware tragen wir.
3. Im Falle einer unberechtigten Mängelrüge, das heißt wenn die Ware keinen Fehler aufweist, für den wir gewährleistungspflichtig sind,
hat der Käufer die uns aus der unberechtigten Mängelrüge entstandenen Kosten zu erstatten.
4. Mangelhafte Ware wird nach unserer Wahl kostenlos nachgebessert oder es wird gegen Rückgabe der mangelhaften Ware kostenlos
neue Ware geliefert oder der Minderwert der mangelhaften Ware wird erstattet. Ist eine Nachbesserung oder Nachlieferung innerhalb
angemessener Frist nicht möglich, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
5. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Käufer, die Verbraucher sind.

§ 9 Rückgabe von Waren
Ware, die wir in unserem Lager halten, kann an uns zurückgegeben werden, wenn die Ware sich noch in fabrikneuem Zustand befindet
und der Verkauf der Ware nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Wir erstatten dann 80 % des Kaufpreises. Die Zurücksendung der Ware
muss frei an unser Lager erfolgen und mindestens eine Woche zuvor angekündigt werden.

§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer
Saldoforderung.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr im Inland veräußern oder einbauen; dieses Recht erlischt,
wenn der Käufer einen Insolvenzantrag stellt. Der Käufer darf Vorbehaltsware nicht verpfänden, zur Sicherung übereignen oder ins
Ausland verbringen.
3. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware
(§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen
Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Käufer diese Güter für uns unentgeltlich
verwahrt.
4. Die Forderung des Käufers aus einer etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten wird bereits jetzt an
uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vermischung oder Verbindung oder ob sie an einen anderen
oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden
Waren veräußert wird, wird die Forderung nur in Höhe unseres Bruttorechnungsbetrages abgetreten.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk -oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus
dem Werk -oder Werklieferungsvertrag nebst allen Nebenrechten bereits jetzt in Höhe des von uns in Rechnung gestellten
Bruttowarenwertes an uns abgetreten.
6. Der Käufer ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Ermächtigung erlischt, wenn der Käufer einen
Insolvenzantrag stellt. Ferner kann die Ermächtigung von uns widerrufen werden, wenn der Käufer sich uns gegenüber mit einer
Forderung aus der Geschäftsbeziehung im Verzug befindet oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Käufers zu mindern geeignet sind, insbesondere wenn ein Insolvenzverfahren droht. Zahlungen, die der Käufer von seinen Kunden auf
an uns abgetretene Forderungen, zu deren Einziehung der Käufer nicht mehr berechtigt ist, erhält, werden vom Käufer für uns verwahrt
und sind unverzüglich an uns weiterzuleiten.
Unter den in den Sätzen 2 und3 genannten Voraussetzungen sind wir außerdem berechtigt,
a) die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware zu widerrufen
b) vom Kaufvertrag ohne vorherige Fristsetzung zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen
c) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne zugleich vom Vertrag zurückzutreten und
d) Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers an der Vorbehaltsware besteht in diesen
Fällen nicht.
7. Der Käufer verpflichtet sich, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und uns die hierzu
erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20%,
geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.
9. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Ansprüche hat uns der Käufer
unverzüglich zu benachrichtigen. Insbesondere hat uns der Käufer mitzuteilen, wenn unser verlängerter Eigentumsvorbehalt durch ein
zwischen dem Käufer und einem Dritten vereinbartes Abtretungsverbot beeinträchtigt wird.

§ 11 Datenschutz
Für die Verarbeitung von Daten unserer Kunden gelten die Regelungen, die wir in unserer Datenschutzerklärung niedergelegt haben.
Diese ist auf unserer Homepage (www.ligo.de) unter dem Menüpunkt „Datenschutz“ abrufbar. Mit der Übersendung von Daten an uns
stimmen Sie einer Verarbeitung Ihrer Daten gemäß unserer Datenschutzerklärung zu.

§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist unser Verwaltungssitz (Berlin), sofern der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

§ 13 Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte sich eine Lücke
herausstellen, so soll insoweit eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt,
was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.